Scandtrack Kanutour Schweden MG2413
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AGB

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Allgemeine Reisebedingungen (AGB) für Reisen mit der scandtrack Touristik GmbH (Stand 25.03.2026)

- nachfolgend nur: ST –

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und ST zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da er hierüber eine entsprechende andere Information erhält. Diese AGB gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

    1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:

      1. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ST für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

      2. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

      3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ST vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ST vor, an das ST für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ST bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ST die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

      4. Die von ST gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

    2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

      1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ST den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

      2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch ST zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ST dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

    3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

      1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.

      2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

      3. Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

      4. Soweit der Vertragstext von ST gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

      5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde ST den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

      6. Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

      7. Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.

      8. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von ST beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger gem. § 126b Satz 2 BGB erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß Ziff. 1.3.6. oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

    4. ST weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

  2. Zahlung des Reisepreises

    1. ST und Reisevermittler ( § 651v Abs. 1 Satz BGB) dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag i.S.d. § 651 t BGB besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

      ST hat als Veranstalter zur Sicherung der Kundengelder einen Kundengeldabsicherungsvertrag mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.

    2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von

      1. 20% des Reisepreises pro Teilnehmer zur Zahlung fällig. Bei Buchung einer Pauschalreise mit Flug kann ST nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 30% des Reisepreises pro Teilnehmer verlangen, die sofort fällig ist. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig.

      2. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisetermin unter Beachtung der Ziffer 2.1. gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs), sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von ST aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

    3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ST zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ST berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

  3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

    1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ST vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

    2. ST ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

    3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ST gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

      1. entweder die Änderung anzunehmen

      2. oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten

      3. oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der ST eine solche Reise angeboten hat.

    4. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von ST zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber ST reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

    5. Wenn der Kunde gegenüber ST nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

    6. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ST für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

  4. Preisänderung nach Vertragsschluss

    1. ST behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

      1. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

      2. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

      3. Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

    2. ST hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

    3. Übersteigt die im Vertrag vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ST gleichzeitig mit Mitteilung der Preisänderung gesetzten Frist von 14 Tagen

      1. entweder die Preisänderung anzunehmen oder

      2. unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder

      3. die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn ST eine solche Reise angeboten hat.

    4. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von ST zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber ST reagiert, dann kann er entweder der Preisänderung zustimmen, die Teilnahme an der angebotenen Ersatzreise verlangen oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss ST innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen zugehen. Nur mittels ausdrücklicher Erklärung kann der Kunde eine ihm angebotene Ersatzreise wählen (§ 651g Abs. 2 BGB). Wenn der Kunde gegenüber ST nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preisänderung als angenommen (§ 651g Abs. 2 Satz 3 BGB). Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

    5. ST ist gem. § 651f Abs. 4 BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 4.1. genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.

  5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten

    1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ST zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

    2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ST den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ST eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ST zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von ST unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären .

    3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom ST ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den ST zu begründen ist. Der ST hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

    4. Bei Busreisen, Reisen mit PKW und Fähre und Reisen mit Eigenanreise werden von ST je Kunden bei

      1. Rücktritt bis 30. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises, mindestens jedoch 40,- €;

      2. Rücktritt vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises;

      3. Rücktritt vom 14. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises;

      4. Rücktritt vom 9. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;

      5. Rücktritt 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises und

      6. Rücktritt bei Nichtanreise (no show) oder am Tag der Anreise 95 % des Reisepreises:

        verlangt. Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen) in voller Höhe anfallen.

    5. Bei Flugreisen werden von ST je Kunden bei

      1. Rücktritt bis 30. Tag vor Reisebeginn:30% des Reisepreises, mindestens jedoch 40,- €;

      2. Rücktritt vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises;

      3. Rücktritt vom 14. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises;

      4. Rücktritt vom 9. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;

      5. Rücktritt 1 Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises und

      6. Rücktritt bei Nichtanreise (no show) oder am Tag der Anreise 95 % des Reisepreises

        erlangt. Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen) in voller Höhe anfallen.

    6. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die ST zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ST geforderte Entschädigungspauschale oder, dass ST ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei.

    7. ST behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ST nachweist, dass ST wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der ST verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was ST durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

    8. Ist ST infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat ST unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

    9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von ST durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ST 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

  6. Umbuchungen

    1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ST keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

    2. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird ST dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Person berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von 35,00 € je Reisenden als vereinbart.

    3. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 5 genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.

  7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung ST bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. ST wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

    1. ST kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

      1. in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

      2. in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

    2. Ein Rücktritt ist von ST dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der ST unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

    3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat ST unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

  9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

    1. ST kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ST nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ST beruht.

    2. Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann ST auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

    3. Kündigt ST, so behält ST den Anspruch auf den Reisepreis; ST muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ST aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ST von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

    4. Schadensersatzansprüche von ST gegenüber dem Kunden im Übrigen bleiben unberührt.

  10. Mitwirkungspflichten des Reisenden

    1. Reiseunterlagen

      Der Kunde hat en ST oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ST mitgeteilten Frist erhält.

    2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

      Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

      1. Soweit der ST infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

      2. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ST vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ST vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel ST unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ST zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ST bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

      3. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

      4. Der Vertreter von ST ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

    3. Fristsetzung vor Kündigung

      Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er ST zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ST verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

    4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

      1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ST können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

      2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ST, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Ziff. 10.4.1. innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

  11. Beschränkung der Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von ST für Schäden, die nicht Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

    2. ST haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ST sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. ST haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ST ursächlich war.

    3. ST haftet nicht für die Folgen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen oder gleichwertige Fälle, von denen die Leistungen von ST oder deren Leistungsträgern, Reisevermittler und Lieferanten beeinflusst werden.

    4. ST ist in zumutbarem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die in Katalogen und auf der Website von ST verfügbaren Informationen und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Einzelnen Angaben zu den Leistungen beruhen jedoch teilweise auf den Angaben von Drittanbietern, so dass eine Garantie hierfür von ST nicht übernommen wird. Sämtliche in Katalogen und auf der Website von ST dargestellten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. ST haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung zum Zeitpunkt der Anmeldung. ST übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von sonstigen Inhalten Dritter. Soweit in Katalogen oder auf der Website von ST Geodaten, insbesondere Kartendarstellungen angezeigt werden, dienen diese lediglich der unverbindlichen Orientierung über die ungefähre örtliche Position des Angebots. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind jedoch allein die örtlichen Angaben, die dem Kunden in der entsprechenden Reisebestätigung gemacht werden. Die genannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit ST fehlerhafte und/oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Die Haftung von ST für das Kennenmüssen solcher Umstände ist auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

    5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden können, kann sich ST gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.

    6. Kommt ST die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Das Warschauer Übereinkommen in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verluste und Beschädigungen von Gepäck und in Ausnahmefällen die Haftung für Tod und Verletzungen. Sofern ST in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet ST nach dem für diesen geltenden Bestimmungen.

    7. Kommt ST bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

    8. Kommt der Kunde im Falle von Gepäckschäden oder –verlusten seinen Obliegenheiten insbesondere gem. Ziffer 14 dieser Bedingungen nicht nach, verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen ST gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von ST oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.

    9. Hat der Reisende gegen ST Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe

      1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),

      2. der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1-52),

      3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),

      4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1-16) oder

      5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1-12)

        erhalten hat. Hat der Kunde gegen ST Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag gemäß § 651p Abs. 3 BGB anrechnen lassen.

  12. Abtretungsverbot

    Eine Abtretung von Ansprüchen gegen ST an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

  13. Flugreisen

    1. Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden Luftfrachtführer. ST wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln oder Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter direkt. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen zu informieren.

    2. Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.

    3. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind nicht an ST als Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten.

    4. Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 120 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen. Ein Nichterscheinen („no show“) wird als Rücktritt nach Ziffer 5. dieser Bedingungen gewertet.

    5. Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher ST unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.

  14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

    Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet ST, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ST verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald ST weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss ST den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ST den Kunden über den Wechsel informieren. ST muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

    Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist über folgender Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) abrufbar:

    https://www.lba.de/DE/Presse/Passagierinformationen/Passagierinformationen_Flugverbot.html

  15. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

    1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ST geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

    2. ST weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ST nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den ST verpflichtend würde, informiert ST den Kunden hierüber in geeigneter Form.

  16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    1. ST wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

    2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ST nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

    3. ST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ST eigene Pflichten verletzt hat.

  17. Zollbestimmungen

    Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

  18. Rechtswahl und Gerichtsstand

    1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ST im Ausland für die Haftung von ST dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    2. Der Kunde kann ST nur am Sitz des Unternehmens verklagen.

    3. Für Klagen von ST gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.

    4. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ST vereinbart.

    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

      1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und ST anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

      2. wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

  19. Allgemeines

    1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

    2. Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

    3. Die ST zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden EDV-mäßig gespeichert, verarbeitet und bedarfsbezogen weitergegeben. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung, wobei die Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Die Datenschutzrichtlinien von ST sind einsehbar unter https://www.scandtrack.com/Infos/Infos/Datenschutz/

    4. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen ST zur Anfechtung des Reisevertrages.

    5. Firmensitz von ST ist:

      scandtrack Touristik GmbH

      Sperberstrasse 25,16556 Hohen Neuendorf OT Borgsdorf,

      HRB 6169 OPR

      T +49 (0) 3303 29 73 111

      F +49 (0) 3303 29 73 112

      Email: infoscandtrack.de

      www.scandtrack.de

      www.huskytrack.de

      Geschäftsführer: Jens Freudenberg